EU Accessibility Act: Was Schweizer KMU jetzt tun müssen

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Viele Schweizer KMU kennen die DSGVO — den Datenschutz-Marathon der letzten Jahre. Weniger bekannt ist ein Regelwerk, das seit dem 28. Juni 2025 in der EU greift und Schweizer Unternehmen mit EU-Angeboten betreffen kann: der European Accessibility Act (EAA). Während die Datenschutz-Debatte breite Aufmerksamkeit fand, lief die Accessibility-Frist bei vielen kleinen Unternehmen nahezu unbemerkt durch.
Der EAA verlangt, dass bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen. Im Visier sind unter anderem E-Commerce-Dienstleistungen, Banking-Portale, Transport-Apps und Kommunikationsdienste – mit Fokus auf Angebote an Verbraucherinnen und Verbraucher (B2C), nicht pauschal auf jede Website weltweit. Wer heute als Schweizer Händler erfasste Dienstleistungen oder Produkte im EU-Markt anbietet, muss die nationalen Umsetzungsgesetze der Mitgliedstaaten beachten — oder riskiert behördliche Massnahmen, Bussen und im schlimmsten Fall Einschränkungen im EU-Markt.
Laut dem Bundesamt für Statistik leben 1,8 Millionen Menschen in der Schweiz mit dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen. In der EU sind es über 80 Millionen. Das ist keine kleine Randgruppe, sondern ein substanzieller Teil der Bevölkerung, der täglich auf zugängliche digitale Angebote angewiesen ist — und der beim Einkauf, beim Bankgeschäft und bei der Informationssuche oft auf unnötige Barrieren stösst.
Was ist der EU Accessibility Act?
Der European Accessibility Act (EAA, Richtlinie 2019/882 der EU) verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten. Die Richtlinie wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt; die Anforderungen greifen seit dem 28. Juni 2025 für die erfassten Bereiche.
Die Analogie zur DSGVO ist nur teilweise treffend: Auch hier spielt der Zielmarkt eine Rolle, aber der EAA ist kein generelles «Website-Gesetz für alle», sondern ein sektorales Regelwerk für definierte Produkt- und Dienstleistungskategorien – mit starkem B2C-Bezug, etwa bei E-Commerce. Ein Schweizer Online-Shop, der Bestellungen aus München oder Wien entgegennimmt und unter die erfassten E-Commerce-Dienstleistungen fällt, kann in der Pflicht stehen; eine rein informative Firmenwebsite ohne erfasste Dienstleistung ist nicht automatisch EAA-Gegenstand.
Die technische Grundlage bildet die EN 301 549, eine europäische Norm, die ihrerseits auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Level AA des W3C basiert. WCAG 2.2 wurde 2023 verabschiedet und gilt als empfohlene Praxis — der EAA referenziert formal noch WCAG 2.1 AA, doch wer heute eine Website oder Web-Applikation neu entwickelt, sollte direkt auf den aktuellen Stand setzen.
Wer ist konkret betroffen?
Nicht jedes Schweizer Unternehmen ist gleichermassen in der Pflicht. Der EAA zielt auf bestimmte Produktkategorien und Dienstleistungstypen:
Direkt betroffen (soweit im EU-Markt angeboten):
- E-Commerce-Dienstleistungen — Online-Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU
- Banking und Finanzdienstleistungen — digitale Portale, Mobile-Apps, Zahlungsdienste
- Elektronische Kommunikation — Telefonie-Apps, Messenger-Dienste mit geschäftlichem Zweck
- Transportdienste — Online-Buchungsportale, Fahrplan- und Ticket-Apps
- Audiovisuelle Mediendienste — Video-Streaming-Plattformen
- Bestimmte Produkte — u. a. Computer, Smartphones, E-Reader, Zahlungsterminals (Hersteller, Importeure, Händler)
Wichtige Ausnahme für Dienstleistungen – einschliesslich Online-Shops:
Mikro-Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Das gilt auch für E-Commerce-Dienstleistungen: Ein Mikro-Unternehmen mit Online-Shop kann als Dienstleistungserbringer freigestellt sein.
Wichtig – die Ausnahme gilt nicht gleich für Produkte: Wer erfasste Produkte herstellt, importiert oder in Verkehr bringt, kann auch als Mikro-Unternehmen den produktbezogenen EAA-Pflichten unterliegen. Die oft kolportierte Formel «Online-Shops sind nie ausgenommen» ist so nicht korrekt; massgebend ist die Unterscheidung Dienstleistung vs. Produkt und die Unternehmensgrösse.
Schweizer BehiG: Aktueller Stand und geplante Revision
Neben dem EAA greift in der Schweiz das BehiG (Behindertengleichstellungsgesetz). Es richtet sich derzeit vor allem an den öffentlichen Sektor und öffentlich-rechtliche Anbieter. Eine allgemeine, in Kraft getretene Pflicht für private Unternehmen, ihre digitalen Angebote seit 2025 barrierefrei zu gestalten, besteht so nicht.
Eine Teilrevision des BehiG, die private öffentlich zugängliche Dienstleistungen – inklusive digitaler Angebote – stärker erfassen soll, befindet sich im Gesetzgebungsprozess. In der öffentlichen und fachlichen Diskussion wird häufig eine Umsetzung um 2027 genannt; verbindliche Fristen und der genaue Geltungsbereich folgen erst mit dem verabschiedeten Recht und der Inkraftsetzung. Bis dahin bleibt digitale Barrierefreiheit für viele Private in der Schweiz vor allem Best Practice, Branchenstandard und – bei EU-Geschäft – EAA-Thema.
Der Unterschied zum EAA: Das BehiG regelt das Inlandsgeschäft und ist heute auf den öffentlichen Sektor ausgerichtet. Der EAA greift über nationales EU-Recht, sobald erfasste Produkte oder Dienstleistungen im EU-Markt angeboten werden.
Technische Anforderungen: Was WCAG 2.1 AA konkret bedeutet
WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelines. Level AA ist der international anerkannte Standard für kommerzielle Webangebote und gliedert sich in vier Grundprinzipien.
Wahrnehmbarkeit
Alle Inhalte müssen von Nutzern wahrgenommen werden können — auch ohne Sehvermögen oder Gehör:
- Alternativtexte: Alle informativen Bilder, Icons und Grafiken brauchen aussagekräftige
alt-Attribute - Videountertitel: Jedes Video mit gesprochenem Inhalt benötigt synchronisierte Untertitel
- Farbkontrast: Mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für grosse Texte und UI-Komponenten
- Keine rein farbbasierten Unterscheidungen: Fehler dürfen nicht nur durch Rot signalisiert werden — immer mit Text oder Symbol kombinieren
Bedienbarkeit
Alle Funktionen müssen ohne Maus erreichbar sein:
- Tastaturnavigation: Jedes interaktive Element muss per Tab-Taste fokussierbar und per Enter/Space auslösbar sein
- Sichtbarer Fokusindikator: Der aktuelle Fokus muss klar erkennbar sein — kein
outline: noneohne sorgfältige Alternative - Skip-Links: Ein unsichtbarer, per Tab erreichbarer Link ans Seitenanfang erlaubt Screenreader-Nutzern, repetitive Navigation zu überspringen
- Keine Zeitlimits ohne Vorwarnung und Verlängerungsoption
- Keine blinkenden oder flackernden Elemente über 3 Hz — Gefahr von Krampfanfällen
Verständlichkeit
Inhalt und Bedienung müssen selbsterklärend sein:
- Formulare müssen korrekt beschriftet sein (
<label>für jedes Eingabefeld) - Pflichtfelder müssen als solche erkennbar sein — nicht nur durch ein rotes Sternchen
- Fehlermeldungen müssen erklären, was falsch ist und wie es behoben werden kann
- Konsistente Navigation auf allen Seiten (Logo, Hauptmenü, Suchfeld immer am selben Ort)
Robustheit
Die technische Umsetzung muss mit assistiven Technologien kompatibel sein:
- Korrektes, valides HTML mit semantischer Struktur (
<nav>,<main>,<footer>,<article>) - Überschriftenhierarchie ohne Sprünge (nie von
<h1>direkt zu<h4>) - ARIA-Attribute wo nötig, aber sparsam — falsches ARIA schadet mehr als keines
Zusätzlich verlangt der EAA eine Zugänglichkeitserklärung (Accessibility Statement), die öffentlich zugänglich sein muss. Sie informiert Nutzer über den aktuellen Konformitätsstatus, benennt bekannte Ausnahmen und bietet einen Feedback-Kanal.
Fristen und was bei Nichteinhaltung droht
Das Fristenmodell des EAA ist differenziert – und kein pauschales «bestehende Websites bleiben bis 2030 frei»:
| Situation | Frist (vereinfacht) |
|---|---|
| Neue erfasste Dienstleistungen (ab 28. Juni 2025) | Anforderungen ab Start der Dienstleistung |
| Bestehende erfasste Dienstleistungen | Übergangsregelungen; längstens bis 28. Juni 2030 |
| Produkte und bestimmte Vertragssituationen | Eigene Übergangsmechanismen (u. a. bis 2030 für Teile des Altbestands) |
| Wesentliche Weiterentwicklung / neue Funktionen | Oft sofortige oder vorgezogene Konformität der neuen Elemente – Einzelfall prüfen |
Konkret heisst das: Wer einen bestehenden Online-Shop massgeblich weiterentwickelt, neue Kernfunktionen einführt oder neu in den EU-Markt eintritt, sollte nicht darauf setzen, dass «2030» pauschal gilt. Die 2030-Frist schützt nicht blind jede bestehende Website; sie ist an die Übergangsregeln für bestehende Dienstleistungen und Produkte gebunden. Statische Altbestände und laufende Verträge können länger laufen – aktive, neu angebotene Leistungen und Produkte nicht automatisch.
Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung sind je nach EU-Land unterschiedlich und beruhen auf nationalem Recht:
- Deutschland: Bussen und behördliche Massnahmen in nennenswerter Höhe möglich (u. a. im Rahmen des BFSG)
- Frankreich und andere Mitgliedstaaten: Ebenfalls Busssysteme und laufende Sanktionen; die genauen Beträge und Verfahren sind national ausgestaltet und sollten im Einzelfall geprüft werden
- EU-weit: Mögliche Markt- und Verkaufsbeschränkungen für nicht konforme Angebote, zivilrechtliche und verbandliche Durchsetzungswege
Hinzu kommt ein strukturelles Risiko: Wer in einem EU-Land von einer Kontrollbehörde erfasst wird, kann auch in anderen Mitgliedstaaten ins Visier geraten.
Praktische Umsetzung: Wo beginnen?
Wer jetzt handeln will, sollte strukturiert vorgehen — nicht kopflos jede Schriftfarbe anpassen.
Schritt 1 — Bestandsaufnahme:
Automatisierte Tools wie Lighthouse (in Chrome integriert), axe DevTools oder WAVE geben einen ersten Überblick über technische Fehler. Sie finden viele Probleme, decken aber nicht alle WCAG-Kriterien ab. Manuelle Prüfung durch erfahrene Entwickler sowie Tests mit echten Screenreadern (NVDA, JAWS, VoiceOver) bleiben unerlässlich.
Schritt 2 — Priorisierung:
Nicht alle Mängel sind gleich kritisch. Fehlende Alternativtexte auf Produktbildern, falsche Formularbeschriftungen und unzureichende Farbkontraste schliessen Menschen aktiv aus — das sind Priorität-1-Korrekturen. Kosmetische Feinheiten können später folgen.
Schritt 3 — Technische Umsetzung:
Strukturelle Barrierefreiheit lässt sich oft effizienter einbauen als gedacht:
- Semantisches HTML als Grundlage (korrekte Heading-Hierarchie,
<nav>,<main>,<footer>) - ARIA-Labels für interaktive Elemente ohne sichtbaren Text
- Fokusreihenfolge und sichtbaren Fokusindikator sicherstellen
- Farbkontraste systematisch mit einem Contrast Checker prüfen
Schritt 4 — Zugänglichkeitserklärung publizieren:
Dieses Dokument benennt den Konformitätsstatus, listet bekannte Ausnahmen und bietet einen Kontaktweg für Rückmeldungen. Wo der EAA greift, ist es rechtlich relevant — und zeigt gleichzeitig Verantwortungsbewusstsein gegenüber der eigenen Kundschaft.
Schritt 5 — Prozess etablieren:
Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jedes neue Feature, jeder neue Inhalt muss die Anforderungen erfüllen. Ein interner Prozess, der Accessibility-Checks in den Entwicklungsablauf integriert, schützt vor schleichendem Rückfall.
Barrierefreiheit als Wettbewerbsvorteil
Wer digitale Barrierefreiheit nur als Compliance-Aufgabe betrachtet, unterschätzt das Potenzial. Barrierefreie Websites sind besser für alle Nutzerinnen und Nutzer — nicht nur für Menschen mit Behinderungen.
SEO-Effekt: Alternativtexte, klare Überschriftenstruktur und semantisches HTML verbessern das Ranking, weil Suchmaschinen dieselben Signale bevorzugen wie Screenreader.
Breitere Zielgruppe: 1,8 Millionen Schweizer und über 80 Millionen EU-Bürger mit Einschränkungen sind potenzielle Kunden — und kaufen dort ein, wo die Bedienung reibungslos funktioniert.
Bessere Nutzererfahrung: Was für Menschen mit Behinderungen hilft — klare Navigation, lesbarer Text, schnelle Ladezeiten, verständliche Fehlermeldungen — nützt allen Besuchern und reduziert Abbruchraten.
Zukunftssicherheit: Wer heute barrierefrei baut, hat weniger Nachholbedarf, wenn die Anforderungen weiter steigen. WCAG 2.2 ist bereits Standard; WCAG 3.0 ist in Entwicklung. Und wer die BehiG-Revision vorbereitet, spart später Umbauten.
Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Website heute steht und welche Schritte als nächstes sinnvoll sind: Hedinger-Digital prüft bestehende Websites und Software auf WCAG 2.1 AA-Konformität und begleitet die technische Umsetzung — von der ersten Analyse bis zur fertigen Zugänglichkeitserklärung. Weitere Informationen finden Sie unter Softwareentwicklung und Statische Websites, oder nehmen Sie direkt über das Kontaktformular Kontakt auf.
Häufige Fragen
Gilt der EU Accessibility Act auch für Schweizer Unternehmen?
Ja, wenn die erfassten Produkte oder Dienstleistungen im EU-Markt angeboten werden – insbesondere B2C-E-Commerce und weitere im EAA genannte Dienstleistungstypen. Der EAA ist eine Richtlinie und wird über nationales Recht der Mitgliedstaaten durchgesetzt; entscheidend sind Angebot und Zielmarkt in der EU, nicht allein der Firmensitz. Für viele Schweizer Online-Händler mit EU-Kundschaft ist das seit dem 28. Juni 2025 relevant.
Was ist der technische Standard des EU Accessibility Act?
Der technische Standard ist WCAG 2.1 Level AA, umgesetzt über die europäische Norm EN 301 549. Konkret bedeutet das: ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1), Screenreader-Kompatibilität, vollständige Tastaturnavigation, Alternativtexte für alle informativen Bilder und Untertitel für Videos. WCAG 2.2 (W3C, 2023) gilt als empfohlene Praxis für Neuentwicklungen.
Bis wann muss meine Website barrierefrei sein?
Der EAA kennt differenzierte Übergangsregeln – kein pauschales «bestehende Websites bis 2030 frei». Neue Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 müssen die Anforderungen erfüllen. Für bestehende Dienstleistungen und bestimmte Vertragssituationen gelten längere Übergangsfristen bis längstens 28. Juni 2030. Produkte und Dienstleistungsverträge haben unterschiedliche Übergangsmechanismen; wer aktiv weiterentwickelt oder neu anbietet, sollte nicht auf 2030 warten.
Sind kleine Unternehmen vom EU Accessibility Act ausgenommen?
Mikro-Unternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro), die Dienstleistungen erbringen – einschliesslich E-Commerce-Dienstleistungen – sind von den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Diese Dienstleistungs-Ausnahme gilt nicht analog für die Herstellung und das Inverkehrbringen erfasster Produkte: Wer als Hersteller, Importeur oder Händler von EAA-Produkten auftritt, kann auch als Mikro-Unternehmen in der Pflicht stehen.
Was droht bei Nichteinhaltung des EU Accessibility Act?
Die Sanktionen regeln die EU-Mitgliedstaaten in nationalem Recht und können Bussen, Anordnungen und Marktmassnahmen umfassen. In Deutschland sind nennenswerte Bussen und behördliche Massnahmen vorgesehen; in anderen Ländern, etwa Frankreich, existieren ebenfalls Busssysteme und laufende Sanktionen. Hinzu kommen mögliche Verkaufsbeschränkungen für nicht konforme Angebote und Reputationsrisiken. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen nationalen Recht und dem Einzelfall ab.
Was ist der Unterschied zwischen EAA und dem Schweizer BehiG?
Das BehiG (Behindertengleichstellungsgesetz) richtet sich derzeit vor allem an den öffentlichen Sektor und öffentlich-rechtliche Anbieter. Eine Teilrevision, die private digitale Angebote stärker erfassen soll, befindet sich im Gesetzgebungsprozess; in der Diskussion ist oft eine Umsetzung um 2027. Der EAA greift dagegen über nationales EU-Recht schon jetzt, wenn erfasste Produkte oder Dienstleistungen im EU-Markt angeboten werden – unabhängig vom Schweizer Firmensitz.
Was muss eine barrierefreie Website konkret leisten?
Eine WCAG 2.1 AA-konforme Website muss unter anderem: alle Funktionen per Tastatur bedienbar machen, ausreichende Farbkontraste (4,5:1 für Fliesstext) gewährleisten, Alternativtexte für alle informativen Bilder enthalten, Videos mit Untertiteln versehen und eine Zugänglichkeitserklärung (Accessibility Statement) publizieren. Formulare müssen korrekt beschriftet und Fehlermeldungen verständlich formuliert sein.
Quellen
- AccessibleEU Centre: The EAA comes into effect in June 2025accessible-eu-centre.ec.europa.eu · AccessibleEU Centre (European Commission) · 2025
- Adnovum: European Accessibility Act — Last-Minute Measures for Swiss Companiesadnovum.com · Adnovum · 2025
- Datenrecht.ch: European Accessibility Act in Kraft am 1. Juni 2025datenrecht.ch · Walder Wyss · 2025
- PwC Switzerland: Der EU Accessibility Act ist dapwc.ch · PwC Switzerland · 2025
- Bundesamt für Statistik: Menschen mit Behinderungenbfs.admin.ch · Bundesamt für Statistik (BFS) · 2024


