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KI-Telefonassistent: Was Datenschutz und Recht verlangen

Von Manuel HedingerKI · 7 Min. Lesezeit
Helles Empfangsbüro mit Wählscheibentelefon, Notizblock und Aktenmappe auf dem Schreibtisch
Inhalt

Ein Malergeschäft im Rheintal lässt seit drei Wochen einen Voice Agent ans Telefon gehen. Anrufe ausserhalb der Bürozeiten, Fragen zu Terminen, die Vertretung während der Ferien – der Bot nimmt ab, beantwortet, was er kann, und leitet den Rest per Notiz weiter. Die Inhaberin ist zufrieden, bis eine Kundin am Telefon fragt: "Wird das hier eigentlich aufgezeichnet?" Niemand im Betrieb hat sich diese Frage vorher gestellt. Die ehrliche Antwort lautet: vermutlich ja, aber ob rechtmässig, weiss in diesem Moment keiner.

Genau diese Lücke entsteht gerade in vielen Betrieben, die 2026 zum ersten Mal einen Telefonassistenten einrichten. Die Technik ist inzwischen unkompliziert einzurichten, das Ergebnis klingt überzeugend – aber die Frage, was beim Mitschneiden und Verarbeiten eines Telefongesprächs rechtlich verlangt wird, bleibt oft unbeantwortet, bis jemand sie stellt. Dieser Beitrag ordnet ein, was Voice Agents heute leisten, wo das Schweizer Strafrecht und Datenschutzrecht konkret greifen und wie sich das mit wenig Aufwand sauber lösen lässt.

Voice Agents 2026: vom Experiment zum Alltagswerkzeug

Telefonassistenten auf Basis von Sprachmodellen sind 2026 kein Nischenthema mehr. Laut dem Studienbericht "Künstliche Intelligenz in Deutschland" von Bitkom ist der Anteil der Unternehmen ab 20 Beschäftigten, die KI aktiv einsetzen, innerhalb eines Jahres von 17 auf 41 Prozent gestiegen – und 42 Prozent davon nutzen KI konkret im Kundenservice, einem der am schnellsten wachsenden Einsatzbereiche überhaupt. Die AXA KMU Arbeitsmarktstudie 2025 zeigt für die Schweiz ein ähnliches Bild: 34 Prozent der KMU integrieren KI bereits aktiv in ihre Arbeitsprozesse, mit dem Kundenservice als einem der Bereiche mit dem schnellsten Return on Investment.

Was einen Voice Agent 2026 von den frühen, oft frustrierenden Sprachcomputern unterscheidet: Er versteht freie Sprache statt starrer Menüoptionen, beantwortet wiederkehrende Fragen zu Öffnungszeiten, Preisen oder Terminen direkt, bucht bei Bedarf einen Termin mit Kalenderzugriff samt Bestätigung per SMS oder E-Mail, und erkennt den Kontext einer Frage, um bei Bedarf sauber an eine Person zu übergeben. Genau dieser letzte Punkt bleibt entscheidend. Eine Gartner-Umfrage unter 3'566 B2B- und B2C-Kundinnen und -Kunden aus dem Frühjahr 2026 kommt zum Ergebnis, dass 87 Prozent der Befragten erwarten, trotz KI-gestütztem Kundenservice weiterhin Zugang zu einer echten Ansprechperson zu haben. Ein Voice Agent, der Anrufe zwar clever beantwortet, aber im Zweifel keinen Weg zu einem Menschen bietet, verfehlt damit eine zentrale Erwartung – unabhängig von der rechtlichen Seite.

Die rechtliche Falle, die die meisten übersehen

Was in der technischen Einrichtung meist untergeht: Sobald ein Telefongespräch aufgezeichnet, protokolliert oder dauerhaft gespeichert wird, ist nicht nur das Datenschutzgesetz betroffen, sondern auch das Strafgesetzbuch. Art. 179bis StGB stellt das unbefugte Aufnehmen eines nicht öffentlichen Gesprächs unter Strafe – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, verfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Entscheidend ist die Einwilligung aller Gesprächsbeteiligten, und diese muss vor der Aufzeichnung eingeholt werden, damit tatsächlich noch die Möglichkeit besteht, zu widersprechen.

Der EDÖB hat dazu eine eigene Praxis-Seite veröffentlicht, die genau diesen Punkt betont: Die Einwilligung muss klar und transparent über Aufzeichnung und Zweck informieren, und zwar bevor die Aufnahme beginnt. Besonders relevant für Voice Agents: Moderne Systeme zeichnen ein Gespräch selten nur auf – sie transkribieren es automatisch, fassen es zusammen oder werten die Stimmung der anrufenden Person aus. Nach Einschätzung des EDÖB gelten für all diese zusätzlichen Verarbeitungsschritte dieselben Grundsätze wie für die reine Aufnahme, allerdings verschärft: Jede zusätzliche Verarbeitung – Transkription, Zusammenfassung, Analyse – braucht eine eigene Rechtsgrundlage, und Betroffene müssen über Zweck, Umfang und Funktionsweise informiert werden. Ein Voice Agent, der ein Gespräch "nur" live transkribiert, um die Anfrage zu verstehen, ist rechtlich also kein Sonderfall – er unterliegt denselben Pflichten wie ein klassisches Aufnahmegerät.

Was die Ausnahme "in geschäftlichem Verkehr" wirklich abdeckt

Art. 179quinquies StGB schafft eine Ausnahme, die in der Praxis oft überschätzt wird: die straflose Aufzeichnung bei "Bestellungen, Aufträgen, Reservationen und ähnlichen Geschäftsvorfällen". Ruft eine Kundin an, um einen Tisch zu reservieren oder eine Bestellung aufzugeben, darf der Voice Agent das Gespräch zur Absicherung mitschneiden, ohne dass Art. 179bis greift.

Diese Ausnahme ist enger, als sie klingt. Ein allgemeines Beratungsgespräch, eine Reklamation, eine offene Support-Frage ohne unmittelbaren Geschäftsabschluss – all das fällt in der Regel nicht unter "ähnliche Geschäftsvorfälle". Genau diese Fälle machen aber einen grossen Teil der Anrufe aus, die ein Telefonassistent typischerweise abnimmt. Wichtiger noch: Selbst wo die strafrechtliche Ausnahme greift, hebt sie die datenschutzrechtliche Informationspflicht nicht auf. Strafrecht und Datenschutzrecht laufen parallel und müssen beide unabhängig voneinander eingehalten werden – eine Bestellung, die straflos mitgeschnitten werden darf, muss trotzdem gemäss DSG dokumentiert und die anrufende Person informiert werden.

Vier Schritte zur sauberen Einrichtung

Der Aufwand, einen Voice Agent rechtlich sauber aufzusetzen, ist überschaubar, wenn er von Anfang an mitgedacht wird statt nachträglich repariert zu werden:

Ansage vor der Aufzeichnung. Eine kurze, klare Formulierung zu Gesprächsbeginn – etwa: "Dieses Gespräch wird zur Qualitätssicherung durch ein KI-System bearbeitet. Möchten Sie stattdessen direkt zu einer Mitarbeiterin verbunden werden, sagen Sie das jetzt." Das erfüllt gleichzeitig die Einwilligungsanforderung nach Art. 179bis StGB und die Transparenzpflicht aus Art. 50 des EU AI Act, sofern EU-Recht anwendbar ist.

Widerspruchsmöglichkeit vor Beginn. Die Ansage muss so platziert sein, dass eine Ablehnung noch möglich ist, bevor tatsächlich etwas gespeichert wird – nicht erst am Ende des Gesprächs.

Zweck dokumentieren, Umfang begrenzen. Was genau gespeichert wird – nur die Transkription, die volle Tonaufnahme, eine Zusammenfassung – sollte schriftlich festgehalten und auf das Nötige beschränkt sein. Wer nur eine Zusammenfassung für die interne Nachverfolgung braucht, muss nicht die volle Tonspur dauerhaft archivieren.

Klarer Weg zu einer Person. Angesichts der 87 Prozent aus der Gartner-Umfrage, die trotz KI-Kundenservice auf menschlichen Zugang bestehen, gehört eine funktionierende Übergabe nicht nur zur Kundenzufriedenheit, sondern faktisch zur Grundausstattung eines seriösen Voice-Agent-Einsatzes.

Speicherort klären. Wo Transkripte und Zusammenfassungen abgelegt werden, ist Teil der Rechtsgrundlage, nicht nur eine technische Randfrage. Ein Voice Agent, dessen Verarbeitung auf einer Infrastruktur mit Serverstandort in der Schweiz oder EU läuft – etwa der AWS-Region Zürich –, lässt sich datenschutzrechtlich einfacher begründen und dokumentieren als eine Lösung, bei der unklar ist, über welche Server ein Gespräch läuft. Für einen Kleinbetrieb mit fünf bis zwanzig Mitarbeitenden reicht dafür meist eine einzige bewusste Entscheidung beim Anbieter- oder Hosting-Wahl, nicht ein separates Compliance-Projekt.

Die reine Technik für einen einfachen Anwendungsfall – Anbindung an Telefonie, Wissensbasis, Kalender – bewegt sich meist im Bereich von CHF 3'000 bis 8'000 Einrichtung plus laufende Betriebskosten. Der zusätzliche Aufwand für die rechtliche Absicherung ist dabei überwiegend organisatorisch, nicht technisch: eine korrekte Ansage, ein dokumentierter Zweck, ein sauberer Übergabeweg. Bitkom weist in derselben Studie darauf hin, dass 33 Prozent der Unternehmen, die KI bereits einsetzen, von höheren Kosten als erwartet berichten – häufig, weil genau solche organisatorischen Punkte erst nachträglich auffallen, statt von Beginn an eingeplant zu werden.

Ein Baustein, keine Nebensache

Ein Voice Agent, der Anrufe zuverlässig entgegennimmt, ist für viele Betriebe mit wenig Personal ein spürbarer Entlastungsschritt – vorausgesetzt, die Einrichtung berücksichtigt von Anfang an, was bei einer Gesprächsaufzeichnung rechtlich verlangt wird. Wer das nachträglich klärt, riskiert entweder eine teure Nacharbeit oder – schlimmer – eine Anzeige nach Art. 179bis StGB, weil eine Kundin sich unbemerkt aufgezeichnet fühlte.

Hedinger-Digital unterstützt bei der Einrichtung von KI-Telefonassistenten und Chatbots, die von der ersten Ansage an rechtlich sauber aufgesetzt sind – inklusive Übergabe an eine Person, wo sie gebraucht wird. Mehr zum Angebot gibt es unter KI-Integration mit Chatbots und Voice Agents, oder direkt im unverbindlichen Gespräch.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Einwilligung, wenn mein Telefonassistent nur Öffnungszeiten nennt?

Auch eine einfache Ansage-Funktion verarbeitet in der Regel die Stimme der anrufenden Person – etwa um eine Frage zu erkennen und zu beantworten. Sobald das Gespräch dabei aufgezeichnet, gespeichert oder protokolliert wird, greift Art. 179bis StGB: Alle Beteiligten müssen vorgängig informiert sein und die Möglichkeit haben, zu widersprechen. Wird gar nichts gespeichert und nur live verarbeitet, ist die strafrechtliche Lage entspannter – die DSG-Informationspflicht bleibt aber trotzdem bestehen, sobald personenbezogene Daten wie eine Telefonnummer erfasst werden.

Was bedeutet die Ausnahme 'in geschäftlichem Verkehr' konkret?

Art. 179quinquies StGB erlaubt die straflose Aufzeichnung bei Bestellungen, Aufträgen, Reservationen und ähnlichen Geschäftsvorfällen – etwa wenn ein Kunde per Telefon einen Tisch reserviert oder eine Bestellung aufgibt und der Voice Agent das Gespräch zur Absicherung mitschneidet. Die Ausnahme deckt aber nicht jedes Kundengespräch ab: Ein allgemeines Beratungsgespräch, eine Reklamation oder ein Support-Anruf ohne konkreten Geschäftsabschluss fällt in der Regel nicht darunter. Zudem hebt die strafrechtliche Ausnahme die datenschutzrechtliche Informationspflicht nicht auf – beides muss unabhängig voneinander eingehalten werden.

Muss ich bei jedem Anruf ansagen, dass ein Bot mithört oder aufzeichnet?

Ja, wenn aufgezeichnet, transkribiert oder anderweitig gespeichert wird. Die Ansage muss vor der Aufzeichnung erfolgen, damit die anrufende Person noch die Möglichkeit hat, das Gespräch abzulehnen oder auf einen menschlichen Kontakt zu bestehen. Eine kurze, klare Formulierung zu Gesprächsbeginn reicht – etwa ein Hinweis auf Zweck der Aufzeichnung und eine Option, direkt zu einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter durchgestellt zu werden.

Was gilt, wenn der Voice Agent das Gespräch nur transkribiert statt aufzeichnet?

Aus Sicht des EDÖB gelten für Transkription, Zusammenfassung oder Stimmungsanalyse dieselben Grundprinzipien wie für die reine Tonaufnahme – zusätzliche Verarbeitungsschritte verschärfen die Anforderungen eher, statt sie zu lockern. Jede Verarbeitung braucht eine eigene Rechtsgrundlage, und Betroffene müssen über Zweck, Umfang und Funktionsweise informiert werden. Ein Voice Agent, der ein Gespräch live transkribiert, um eine Anfrage zu verstehen, unterliegt damit denselben Informationspflichten wie eine klassische Aufzeichnung.

Wie hängt das mit der KI-Kennzeichnungspflicht aus dem EU AI Act zusammen?

Art. 50 des EU AI Act verlangt zusätzlich, dass Anrufende erkennen, dass sie mit einem KI-System sprechen – sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Das ist eine separate, europarechtliche Pflicht und ersetzt die Schweizer Einwilligungsanforderung bei Gesprächsaufzeichnung nicht. Wer beides in einer einzigen Ansage zu Gesprächsbeginn kombiniert – KI-Hinweis plus Information zur Aufzeichnung –, deckt in der Praxis meist beide Anforderungen gleichzeitig ab.

Was kostet die rechtssichere Einrichtung eines Voice Agents ungefähr?

Die reine Technik – Anbindung an Telefonie, Wissensbasis und Kalender – bewegt sich für einen einfachen Anwendungsfall meist im Bereich von CHF 3'000 bis 8'000 Einrichtung plus laufende Betriebskosten. Die rechtliche Absicherung selbst kostet wenig zusätzliche Technik, aber Sorgfalt: eine korrekte Ansage, ein dokumentierter Verarbeitungszweck und ein sauberer Übergabeweg zu einer Person. Wird das von Anfang an mitgeplant statt nachträglich repariert, bleibt der Mehraufwand gering.

Reicht ein einfacher Hinweis im Impressum oder auf der Website aus?

Nein. Die Information muss vor der konkreten Aufzeichnung im jeweiligen Gespräch erfolgen, nicht nur allgemein auf der Website stehen. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung ergänzt die Ansage am Telefon, ersetzt sie aber nicht – die anrufende Person muss im Moment des Anrufs die Möglichkeit haben, zu widersprechen oder aufzulegen, bevor die Aufzeichnung beginnt.

Quellen

  1. Aufzeichnung von Gesprächenedoeb.admin.ch · EDÖB – Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
  2. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 179bis / Art. 179quinquiesfedlex.admin.ch · Schweizerische Eidgenossenschaft
  3. Künstliche Intelligenz in Deutschland – Studienbericht 2026bitkom.org · Bitkom e.V. · 2026
  4. Gartner Survey Finds 87% of Customers Say Companies Using GenAI for Customer Service Must Provide Access to a Human Agentgartner.com · Gartner · 2026
  5. AXA KMU Arbeitsmarktstudie 2025: Künstliche Intelligenzaxa.ch · AXA Schweiz · 2025

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