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|8 min read|Manuel Hedinger

KI-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026: Checkliste für KMU

Ab 2. August 2026 gilt Artikel 50 des EU AI Act. Was Schweizer KMU mit Chatbots und KI-Inhalten jetzt konkret kennzeichnen müssen – mit Praxis-Checkliste.

KIRechtDatenschutzKMU

In drei Wochen, am 2. August 2026, wird Artikel 50 des EU AI Act anwendbar – die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme. Das ist kein neues Schweizer Kennzeichnungsgesetz mit diesem Datum, sondern EU-Recht mit Marktort- bzw. Output-Anknüpfung. Wer im EU-Anwendungsbereich auf der Website einen Chatbot betreibt, generative KI einsetzt oder Inhalte veröffentlicht, die unter die einzelnen Absätze von Art. 50 fallen, muss die jeweiligen Offenlegungspflichten beachten. Anders als die viel diskutierten Hochrisiko-Pflichten, die im Rahmen des Digital Omnibus auf Ende 2027 bzw. 2028 verschoben wurden, war Artikel 50 nie Teil dieser Verschiebung. Der Termin steht.

In der Schweiz gelten parallel die Transparenz- und Informationspflichten des revDSG; der EDÖB betont, dass KI-gestützte Bearbeitungen technologieneutral erfasst sind. Das ist ein anderes Regelwerk als Art. 50 AI Act – und hat keinen «2.-August-2026»-Stichtag im Sinne des EU-Gesetzes.

Das Problem: Viele KMU wissen zwar, dass «irgendeine Kennzeichnungspflicht» kommt, aber nicht, was das konkret bedeutet. Reicht ein Satz in der Datenschutzerklärung? Muss jedes KI-generierte Produktbild ein sichtbares Wasserzeichen tragen? Und was passiert, wenn der Chatbot-Anbieter selbst nichts dazu liefert? Genau diese Unklarheit führt dazu, dass die Frist unvorbereitet verstreicht.

Laut einer auf kmu.admin.ch veröffentlichten Studie stieg der Anteil der Schweizer KMU, die KI einsetzen, von 22 Prozent im Jahr 2024 auf 34 Prozent im Jahr 2025. Ein grosser Teil davon nutzt KI im direkten Kundenkontakt – genau dort, wo Artikel 50 ansetzt, sofern der EU-Anwendungsbereich greift. Dieser Beitrag zeigt, was konkret zu prüfen ist, bevor der 2. August 2026 kommt.

Was Artikel 50 des EU AI Act regelt

Artikel 50 gehört zur Kategorie «begrenztes Risiko» im vierstufigen Risikomodell des EU AI Act. Er verlangt keine Konformitätsbewertung und kein Risikomanagementsystem wie bei Hochrisiko-Systemen – aber er verlangt Transparenz gegenüber Personen, die mit bestimmten KI-Systemen interagieren oder bestimmte KI-generierte Inhalte konsumieren.

Die Vorschrift unterscheidet klar zwischen Anbietern (Provider), die KI-Systeme entwickeln bzw. in Verkehr bringen, und Betreibern (Deployer), die bestehende Systeme einsetzen. Die grosse Mehrheit der Schweizer KMU ist Betreiberin: Ein Chatbot-Widget von einem SaaS-Anbieter, ein Bildgenerator für Marketing, eine KI-Textfunktion im CMS – all das wird eingesetzt, nicht selbst entwickelt. Trotzdem lohnt es sich, die Rollenverteilung pro Absatz zu kennen: Nicht jede Pflicht lastet gleichermassen auf dem KMU.

Die vier konkreten Pflichten – und wer sie trägt

Artikel 50 lässt sich in vier Offenlegungspflichten gliedern. Für ein KMU sind meist ein oder zwei davon relevant – und oft nur, wenn der AI Act nach Art. 2 greift.

1. Interaktion mit einem KI-System (Art. 50(1)) – primär Anbieter

Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen sicherstellen, dass Nutzende wissen: Hier antwortet eine Maschine, kein Mensch. Ausnahme: Es ist für eine durchschnittlich aufmerksame Person ohnehin offensichtlich. In der Praxis ist diese Ausnahme schmal.

Für Betreiber-KMU: Wer einen Chatbot einsetzt, sollte den Hinweis praktisch sichtbar machen und vom Anbieter verlangen, dass das System die Pflicht erfüllt – auch wenn der Normadressat primär der Anbieter ist. Das betrifft: KI-Chatbots im Kundenservice, Telefon-KI, KI-gestützte Recruiting-Assistenten.

2. Maschinenlesbare Markierung KI-generierter Inhalte (Art. 50(2)) – Anbieter

Anbieter generativer KI-Systeme müssen Outputs maschinenlesbar markieren, sodass sich künstlich erzeugte Inhalte technisch erkennen lassen – etwa über eingebettete Metadaten oder digitale Wasserzeichen. Das ist keine pauschale Pflicht für jedes KMU, Produktfotos manuell mit sichtbarem Label zu versehen.

Für Betreiber heisst das vor allem: prüfen, ob das genutzte Tool diese Markierung liefert, und die Anbieter-Dokumentation einfordern. Übergangsfrist: Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, greift Art. 50(2) für Anbieter erst ab dem 2. Dezember 2026.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50(3)) – Betreiber

Wer solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Für die meisten KMU ist das kein Alltagsthema, aber relevant für Callcenter-Analytics oder bestimmte HR-Tools.

4. Deepfakes und Inhalte von öffentlichem Interesse (Art. 50(4)) – Betreiber

Betreiber, die Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die eine Person, ein Ereignis oder einen Gegenstand täuschend echt als real erscheinen lassen (Deepfake), müssen das offenlegen. Ebenso gelten besondere Regeln für bestimmte KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.

Wichtig für Marketing und Shops: Ein KI-generiertes Produktbild (z. B. stilisierte Produktillustration ohne täuschend echte Personendarstellung) ist nicht automatisch ein Deepfake im Sinne von Art. 50(4). Sichtbare Kennzeichnung kann trotzdem als Best Practice und aus DSG-/UWG-Überlegungen sinnvoll sein – sie folgt aber nicht pauschal aus «jedes KI-Bild = Art. 50(4)».

Warum ein Satz in der Datenschutzerklärung nicht reicht

Ein häufiges Missverständnis: Die Kennzeichnungspflicht sei mit einem zusätzlichen Absatz in der Datenschutzerklärung erledigt. Für Art. 50 greift das zu kurz. Massgebend ist, dass die Offenlegung dort erscheint, wo die Interaktion stattfindet, und dass sie beim ersten Kontakt erkennbar ist – nicht erst nach Suche in einem separaten Dokument.

Für einen Chatbot bedeutet das konkret: ein sichtbarer Hinweis direkt im Chatfenster, etwa «Sie chatten mit einem KI-System» oder ein permanent sichtbares Label im Chat-Header – nicht ein Link zu den AGB. Wo Art. 50(4) greift (z. B. Deepfake-Marketingvideos), braucht es eine erkennbare Kennzeichnung am Inhalt selbst oder in unmittelbarer Nähe – nicht nur im Impressum.

Zusätzlich gilt eine Barrierefreiheits-Anforderung: Die Offenlegung muss klar wahrnehmbar sein – ausreichender Kontrast, für Screenreader auslesbar, nicht ausschliesslich über ein Icon ohne Alternativtext vermittelt. Ein rein grafischer Hinweis ohne semantisches Markup erfüllt die Pflicht nicht zuverlässig.

Die Europäische Kommission hat am 10. Juni 2026 einen freiwilligen Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content veröffentlicht. Er ist nicht bindend, zeigt aber, welche Umsetzung als Best Practice gilt – etwa der Einsatz standardisierter Metadaten-Formate wie C2PA bei Bildern und Videos. Wer sich daran orientiert, ist auf der sicheren Seite, auch wenn spätere Auslegungshinweise strenger ausfallen sollten.

Was bei Verstössen droht

Die Bussen für Verstösse gegen Artikel 50 betragen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – der höhere Betrag gilt. (Zum Vergleich: Verbotene Praktiken und bestimmte andere Verstösse können bis 35 Millionen Euro bzw. 7 Prozent reichen.) Zwar greift für KMU das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der konkreten Bussenbemessung, doch das schützt nicht vor jeder Sanktion. Realistischer als eine Maximalbusse ist ohnehin ein anderes Risiko: Vertrauensverlust bei Kundschaft, die merkt, dass ein KI-System als Mensch ausgegeben wurde – ein Reputationsschaden, der sich schwerer beheben lässt als eine Anpassung im Chat-Widget.

Checkliste: Bereit sein vor dem 2. August 2026

Schritt 1: Anwendungsbereich und Systeme mit Personenbezug klären. Greift der EU AI Act (Art. 2) – Output in der EU, EU-Marktbezug? Chatbots, Sprachassistenten, generative Tools für Marketing, automatisierte Antworten, Recruiting-Tools – und parallel: DSG-Transparenz in der Schweiz.

Schritt 2: Pro System Rolle und Absatz prüfen. Chatbot: Art. 50(1) (Anbieter-Pflicht, Betreiber stellt Sichtbarkeit sicher). Generatives Tool des Anbieters: Art. 50(2) maschinenlesbar – Anbieter-Pflicht, mit möglicher Frist bis 2.12.2026 für Alt-Systeme. Emotions-/Biometrie-Tools: 50(3). Deepfakes / täuschend echte Medien: 50(4). Produktbilder nicht pauschal als 50(4) behandeln.

Schritt 3: Anbieter kontaktieren. Klären, ob Chatbot- oder Generativ-Tool bereits Interaktionshinweis und maschinenlesbare Markierung mitliefert. Dokumentation und Widget-Optionen einfordern.

Schritt 4: Sichtbare, barrierefreie Hinweise dort einbauen, wo sie nötig sind. Chat-Header, Deepfake-Inhalte, Betreiber-Offenlegungen – Kontrast und Screenreader-Kompatibilität nicht vergessen. Keine pauschale «Wasserzeichen-Pflicht» auf jedes Shop-Bild erfinden.

Schritt 5: Verantwortlichkeit festlegen. Eine Person im Unternehmen sollte bis zum 2. August 2026 bestätigen können, dass die identifizierten Art.-50-Pflichten und die DSG-Transparenz abgedeckt sind – und wo Art. 50(2) greift, den 2. Dezember 2026 für Alt-Systeme im Kalender haben.

Diese Schritte lassen sich in den meisten KMU innerhalb weniger Tage umsetzen, sofern die Systeme bereits bekannt sind. Der grössere Aufwand liegt oft in Schritt 1: Viele Unternehmen wissen nicht genau, wie viele KI-Tools mit direktem Personenkontakt tatsächlich im Einsatz sind – und ob überhaupt EU-Bezug besteht.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein KMU mit Onlineshop setzt seit einigen Monaten einen Chatbot für Versandanfragen sowie ein KI-Tool zur Erstellung von Produktbeschreibungen und stilisierten Produktbildern ein. Bei der Bestandsaufnahme zeigt sich: Der Shop bedient auch EU-Kundschaft; der Chatbot wird bislang nur in den AGB erwähnt. Die Produktbilder sind keine Deepfakes im Sinne täuschend echter Personendarstellungen – Art. 50(4) greift hier nicht pauschal. Der Chatbot-Hinweis im Header («KI-Chat», barrierefrei) schliesst die Lücke für die Interaktionstransparenz; beim Generativ-Anbieter wird die maschinenlesbare Markierung (Art. 50(2)) und ggf. die 2.-Dezember-Übergangsfrist dokumentiert. Optional kennzeichnet das KMU KI-Bilder als Best Practice – ohne sie fälschlich als gesetzliche Deepfake-Pflicht zu verkaufen.


Wer unsicher ist, welche eingesetzten KI-Tools unter Artikel 50 fallen und wie sich die Kennzeichnung technisch sauber umsetzen lässt, findet bei der KI-Beratung & Integration für KMU von Hedinger-Digital eine strukturierte Bestandsaufnahme samt Umsetzung. Für eine allgemeine Einschätzung der eigenen Digital- und Compliance-Situation bietet sich die Digitalberatung für KMU an. Ein erstes Gespräch genügt – über das Kontaktformular.

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